OLG Köln - Beschluss vom 28.11.2023
17 U 59/23
Normen:
VVG § 86; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634; BGB § 641;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 572/19

Anspruchsgeltendmachung einer Haftpflichtversicherun auf übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden

OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2023 - Aktenzeichen 17 U 59/23

DRsp Nr. 2024/4230

Anspruchsgeltendmachung einer Haftpflichtversicherun auf übergegangene Schadensersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden

Die gesetzlichen Vorgaben von einzuhaltenden Mindestabständen zwischen Abgasanlagen und brennbaren Baustoffen nach § 8 FeuVO NRW dienen der Brandvermeidung. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften führt zu einer Erhöhung der Brandgefahr. Im Eliminationsverfahren kann bewiesen werden, dass sich diese erhöhte Brandgefahr im Brandschadensereignis verwirklicht hat.

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 32 O 572/19 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3. Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlichen Entscheidung gemäß Nr. 1222 KV GKG wird vorsorglich hingewiesen.

Normenkette:

VVG § 86; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 634; BGB § 641;

Gründe

I.