OLG Stuttgart - Urteil vom 07.05.2019
1 U 16/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 20/15

Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit Mammographie-ScreeningsSchadensursächlichkeit eines BefunderhebungsfehlersBeweislastumkehr infolge einfachen BefunderhebungsfehlersUnterlassener Rat zu weiteren Untersuchungen

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen 1 U 16/17

DRsp Nr. 2020/9880

Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit Mammographie-Screenings Schadensursächlichkeit eines Befunderhebungsfehlers Beweislastumkehr infolge einfachen Befunderhebungsfehlers Unterlassener Rat zu weiteren Untersuchungen

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.12.2016, Az. Ri 1 O 20/15, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.773,14 EUR

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249; BGB § 253;

Gründe

A.

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens im Zusammenhang mit zwei Mammographie-Screenings geltend.

1.