OLG Braunschweig - Urteil vom 28.02.2019
9 U 129/15
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3112/11

Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten BefunderhebungsfehlersVerspätete Diagnose einer Krebserkrankung

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 9 U 129/15

DRsp Nr. 2019/10568

Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines behaupteten Befunderhebungsfehlers Verspätete Diagnose einer Krebserkrankung

1. Ist ein Arzt wegen eines Behandlungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet, ist es ihm zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Patienten zu berufen. Bei der Bejahung mitverschuldensbegründender Obliegenheitsverletzungen des Patienten ist allerdings Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. v. 17.12.1996 - VI ZR 133/95, juris-Rn. 13). 2. Im Allgemeinen obliegt es zwar dem Patienten, grundsätzlich einen Arzt aufzusuchen, wenn eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes dies nahelegt (vgl. OLG München vom 23.09.2004 - 1 U 5198/03, juris-Rn. 83). Es hängt indes von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wann die Nicht-Konsultation eines Arztes diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.