OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.06.2019
5 U 99/18
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 82;
Fundstellen:
NZM 2020, 1049
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 146/14

Ansprüche aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines LeitungswasserschadensLeistungsfreiheit wegen Folgen einer ObliegenheitsverletzungFühren eines Kausalitätsgegenbeweises

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 5 U 99/18

DRsp Nr. 2020/12259

Ansprüche aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen eines Leitungswasserschadens Leistungsfreiheit wegen Folgen einer Obliegenheitsverletzung Führen eines Kausalitätsgegenbeweises

1. Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die wegen der Folgen einer Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit "nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG " vorsieht, trägt dem gesetzlichen Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) in genügender Weise Rechnung. Eine solche Verweisung auf das geltende Gesetzesrecht genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebotes. 2. Der Kausalitätsgegenbeweis ist erst dann geführt, wenn feststeht, dass die Obliegenheitsverletzung sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn alle durch die Verzögerung der Schadenanzeige oder die vorzeitige Schadensbeseitigung begründeten Nachteile ausgeglichen sind, wenn also die Beweislage des Versicherers zum Zeitpunkt ihres (verspäteten) Eingangs mit der vorher bestehenden identisch ist.