OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2020
11 U 106/19
Normen:
VVG § 173 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 90/18

Ansprüche aus einem VersicherungsvertragZeitlich befristetes Anerkenntnis eines VersicherersAnerkenntnis für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2020 - Aktenzeichen 11 U 106/19

DRsp Nr. 2022/8707

Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag Zeitlich befristetes Anerkenntnis eines Versicherers Anerkenntnis für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019, Aktenzeichen 2 O 90/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 173 Abs. 2;

Gründe:

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019 sowie den Beschluss des Senats vom 19.12.2019 unter Ziffer I Bezug genommen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019, Aktenzeichen 2 O 90/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.