SchlHOLG - Urteil vom 07.04.2021
12 U 147/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 88/17

Ansprüche aus einem Vertrag über die Errichtung eines EinfamilienhausesUnwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

SchlHOLG, Urteil vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 12 U 147/20

DRsp Nr. 2021/9021

Ansprüche aus einem Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Ein Verbraucher, in dessen BGB -Bauvertrag im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vorzeitige) Abschlagszahlungen vereinbart werden sollten, hatte gem. § 632 a Abs. 3 BGB a.F. bzw. hat heute gem. § 650 m Abs. 2 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten vereinbarten Vergütung.2. Sieht ein Zahlungsplan in einem BGB -Bauvertrag Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, aber keine Sicherheitengestellung vor, ist ein solcher Zahlungsplan gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BGH, Urteil v. 08.11.2012 - VII ZR 191/12).3. Die Klausel ist darüber hinaus auch nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, da sie dem Verbraucher auch die Befugnis nimmt, mit einer ihm zustehenden Forderung gegenüber dem Bauunternehmer aufzurechnen und damit den Restvergütungsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Außerdem werden auch seine Leistungsverweigerungsrechte aus § 320 BGB unterlaufen, so dass die Klausel auch gem. § 309 Nr. 2 BGB unwirksam ist.