OLG Dresden - Urteil vom 16.02.2021
4 U 1909/20
Normen:
AKB Nr. A.2.3.2; ZPO § 141;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 612
r+s 2023, 56
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1393/19

Ansprüche aus einem Vertrag über eine VollkaskoversicherungBeweislast des Versicherungsnehmers für die Beseitigung von VorschädenAnnahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung

OLG Dresden, Urteil vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 4 U 1909/20

DRsp Nr. 2021/3951

Ansprüche aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung Beweislast des Versicherungsnehmers für die Beseitigung von Vorschäden Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung

1. Auch in der Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast für die Beseitigung von Vorschäden, sofern diese nicht eindeutig von den geltend gemachten Unfallschäden abgegrenzt werden können. 2. Optisch unauffällige Vorschäden (hier Lackkratzer) rechtfertigen des Schluss vom Schadensbild auf eine Kenntnis des Versicherungsnehmers und die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auch dann nicht, wen ihre Beseitigung mit erheblichen Kosten verbunden ist.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25.08.2020 - 3 O 1393/19 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.060,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 und weiter vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.07.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.