OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.05.2022
5 U 60/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 98/20

Ansprüche aus einer GebäudeversicherungVerseuchung bzw. Kontaminierung von ErdreichEintrittspflicht eines Gebäudeversicherers für das Risiko unbenannter GefahrenAltölbedingte Verschmutzung versicherter Sachen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2022 - Aktenzeichen 5 U 60/21

DRsp Nr. 2022/11202

Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung Verseuchung bzw. Kontaminierung von Erdreich Eintrittspflicht eines Gebäudeversicherers für das Risiko "unbenannter Gefahren" Altölbedingte Verschmutzung versicherter Sachen

1. Zur Eintrittspflicht eines Gebäudeversicherers für das Risiko "unbenannter Gefahren". 2. Eine Beschädigung versicherter Sachen - hier: Verschmutzung einer Sickergrube mit Altöl - ist nicht "unvorhergesehen" und berechtigt den Versicherer zur vollständigen Kürzung der Leistungen, wenn als einzige naheliegende Möglichkeit nur die Herbeiführung des Schadens durch den früheren Versicherungsnehmer, einen mitversicherten Nutzer oder einen Repräsentanten verbleibt. 3. Da der Versicherungsfall der "unbenannten Gefahren" - als punktuelles Ereignis - in versicherter Zeit eingetreten sein muss, um Ansprüche gegen den Versicherer zu begründen, muss der aus eigenem Recht klagende Grundstückserwerber auch beweisen, dass die Beschädigung versicherter Sachen erst nach dem in § 95 VVG bestimmten Zeitpunkt oder dem ggf. schon zuvor bewirkten Gefahrübergang eingetreten ist. 4. Zum Eingreifen eines Risikoausschlusses für "Schäden durch (...) Verseuchung" bei altölbedingter Verschmutzung versicherter Sachen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - - wird zurückgewiesen.