OLG Hamm - Urteil vom 27.09.1995
20 U 134/95
Normen:
VHB § 16 Abs. 1; VVG § 74; VVG § 61;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
VersR 1996, 1272 (red. Leitsatz)
zfs 1996, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 0 695/93

Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen EinsteigediebstahlsVoraussetzungen einer Leistungsfreiheit (vorliegend verneint)Schlafzimmerfenster in KippstellungUnmöglichkeit konkreter Feststellungen zum tatsächlichen Wert von gestohlenen Gegenständen

OLG Hamm, Urteil vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 20 U 134/95

DRsp Nr. 2022/13049

Ansprüche aus einer Hausratversicherung wegen Einsteigediebstahls Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit (vorliegend verneint) Schlafzimmerfenster in Kippstellung Unmöglichkeit konkreter Feststellungen zum tatsächlichen Wert von gestohlenen Gegenständen

1. Belt der VN beim Verlassen der Wohnung sein ca. 2 m ber dem Erdboden befindliches, zur Strae ausgerichtetes und nur wenige Meter von dem Hauseingang des Mehrfamilienhauses entferntes Schlafzimmerfenster in Kippstellung, so ist ein unbemerkt vonstatten gegangener Einsteigediebstahl nicht als von ihm grob fahrlssig herbeigefhrt anzusehen, wenn die Rckkehr noch am Nachmittag nach ca. zwei bis drei Stunden geplant war und nur wegen unvorhersehbarer Umstnde erst nach Einbruch der Dmmerung erfolgen konnte. 2. Die Unmglichkeit konkreter Feststellungen zum tatschlichen Wert der gestohlenen Gegenstnde (hier: in der Trkei erworbener Goldschmuck) fhrt dazu, da der Versicherer nur zur Erstattung des Werts verpflichtet ist, der hinsichtlich der abhandengekommenen Gegenstnde als Mindestwert festgestellt werden kann. Fr die Hhe des Schadens ist der VN darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor

Die Berufung gegen das am 09.02.1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VHB § 16 Abs. 1; VVG § 74; VVG § 61;