BGH - Urteil vom 04.05.1993
VI ZR 283/92
Normen:
BGB §§ 670, 683, 823;
Fundstellen:
BGHR BGB § 683 Aufwendungen 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Kausalität 2
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 3
DB 1993, 1360
DRsp I(123)377a
DRsp I(138)678b
JuS 1993, 1060
MDR 1993, 621
NJW 1993, 2234
VersR 1993, 843
ZfS 1993, 221

Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach Herausforderung

BGH, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen VI ZR 283/92

DRsp Nr. 1993/2661

Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"

»1. Dem Geschädigten, der zu einem selbstgefährdenden Verhalten "herausgefordert" worden ist, steht gegen den Herausforderer aus dem Gesichtspunkt der deliktischen Haftung nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sein Schaden die Folge einer Gefahrsteigerung ist, in die er durch die Herausforderung geraten ist. 2. Dem Geschädigten, der von dem Schädiger zu einem selbstgefährdenden Verhalten "herausgefordert" worden und dabei verletzt worden ist, steht gegen den Schädiger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ein Aufwendungsersatzanspruch nur dann zu, wenn seine Verletzung die Folge eines mit der Geschäftsbesorgung verbundenen tätigkeitsspezifischen gesteigerten Risikos ist.«

Normenkette:

BGB §§ 670, 683, 823;

Tatbestand:

Das klagende Bundesland verlangt als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aus übergegangenem Recht von dem Beklagten die Erstattung von Aufwendungen, die ihm aus Anlaß einer Verletzung entstanden sind, die der Feuerwehrmann M. bei einer Brandbekämpfung erlitten hat.