OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.1996
22 U 206/95
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)458a
NJW-RR 1996, 1173
OLGReport-Düsseldorf 1996, 252

Ansprüche des gutgläubigen Erwerbers eines gestohlenen Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeugversicherer

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1996 - Aktenzeichen 22 U 206/95

DRsp Nr. 1997/6587

Ansprüche des gutgläubigen Erwerbers eines gestohlenen Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeugversicherer

Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat gegen den Versicherer des früheren Halters, der gegen ihn Herausgabeansprüche mit der Begründung geltend macht, er habe an dem Fahrzeug wegen Entschädigung des bestohlenen Versicherungsnehmers Eigentum erworben, keine deliktischen Ersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung bzw. Eingriffs in das Besitzrecht.

Normenkette:

BGB § 823 ;
Fundstellen
DRsp I(145)458a
NJW-RR 1996, 1173
OLGReport-Düsseldorf 1996, 252