OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.10.2023
4 U 107/23
Normen:
VVG § 81 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 12.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen O 144/22

Ansprüche einer Zahnarztpraxis gegen ein Versicherungsunternehmen aus einer bei diesem bestehenden Transport- und Inhaltsversicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 4 U 107/23

DRsp Nr. 2024/6129

Ansprüche einer Zahnarztpraxis gegen ein Versicherungsunternehmen aus einer bei diesem bestehenden Transport- und Inhaltsversicherung

Als unvorhergesehen sind i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG lediglich solche Schäden anzunehmen, welche der Versicherungsnehmer weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch mit dem für das in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Abzustellen ist hierbei auf die rechtzeitige Kenntnis bzw. Kenntnismöglichkeit vom drohenden Schaden. Maßgeblich ist, ob dieser für den Versicherungsnehmer überraschend aufgetreten ist und auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers obliegt nach allgemeinen Grundsätzen dem Versicherungsnehmer.

Tenor

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 12.05.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.11.2023 .

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 140.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2;

Gründe

1. 2. 3.