OLG Hamm - Urteil vom 10.10.1995
34 U 25/95
Normen:
BGB §§ 823 906 254 ; BGB § 906 Abs. 2 § 254 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)351b-c
DRsp II(294)291b
NJW 1996, 1354
NZV 1996, 234
SP 1996, 310
VersR 1997, 505
ZfS 1996, 290
r+s 1996, 181

Ansprüche eines Bio-Bauern wegen Düngung seiner Felder mit Klärschlamm durch den Nachbarn

OLG Hamm, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 34 U 25/95

DRsp Nr. 1997/1686

Ansprüche eines Bio-Bauern wegen Düngung seiner Felder mit Klärschlamm durch den Nachbarn

1. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Bio-Bauern gegen seinen Nachbarn wegen Ernteschäden infolge Klärschlammdüngung mit einem Miststreuer auf dem Nachbarfeld.2. Keine Verpflichtung des geschädigten Bio-Bauern, die beeinträchtigten landwirtschaftlichen Flächen im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht konventionell zu bewirtschaften.3. Eine Halterhaftung kommt nicht in Betracht, wenn die Schädigung darin besteht, daß beim Düngen mit einem Großflächendüngerstreuer das Nachbarfeld mitbesprüht wird, weil bei einem derartigen Betrieb des Fahrzeugs keine Gefahr geschaffen wird, die von dem Fahrzeug in seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine ausgeht.

Normenkette:

BGB §§ 823 906 254 ; BGB § 906 Abs. 2 § 254 ; StVG § 7 ;

Sachverhalt: