LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2022
5 Sa 17/22
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 a; TVöD -S § 18.3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1460/20

Ansprüche eines in einer Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmers auf Neubewertung der Leistungen als Grundlage der jährlichen Sparkassensonderzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 17/22

DRsp Nr. 2022/15533

Ansprüche eines in einer Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmers auf Neubewertung der Leistungen als Grundlage der jährlichen Sparkassensonderzahlung

Ein Arbeitnehmer einer Sparkasse, der mit der Bewertung seiner Leistungen nicht einverstanden ist, kann den nach den tariflichen Regelungen zur Sparkassensonderzahlung keine Neubewertung verlangen, sondern ist darauf zu verweisen, eine konkret bezifferte Zahlungsklage auf den individuell-leistungsbezogenen Teil der Sparkassensonderzahlung zu erheben, den er meint vom Arbeitgeber beanspruchen zu können.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Januar 2022, Az. 5 Ca 1460/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 a; TVöD -S § 18.3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin, die Neuerteilung von Leistungsbewertungen und die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.