Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
A.
Die Kläger erwarben im Zuge eines notariellen Grundstückskaufvertrags vom 24.09.2021 von einem Herrn A ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück in der B-Straße 00, 00000 C.
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