OLG Hamm - Beschluss vom 22.02.2023
18 U 6/23
Normen:
BGB § 652 Abs. 1; BGB § 656c;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 212/22

Ansprüche eines Maklerkunden zur Beauftragung und Zahlung von Courtage durch den anderen VertragspartnerDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich Ansprüchen auf Rückforderung des Maklerlohns

OLG Hamm, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 18 U 6/23

DRsp Nr. 2023/4880

Ansprüche eines Maklerkunden zur Beauftragung und Zahlung von Courtage durch den anderen Vertragspartner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Ansprüchen auf Rückforderung des Maklerlohns

1. Fordert der Kunde eines Maklers eine für den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags gezahlte Courtage mit der Behauptung zurück, der Vertrag sei gemäß § 656c Abs. 2 BGB nichtig, weil der andere Vertragspartner nicht zur Zahlung einer Maklercourtage verpflichtet worden sei, so trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. 2. Der beklagte Makler kommt seiner sekundären Darlegungslast nach, wenn er darlegt, dass auch mit dem anderen Vertragsteil ein Maklervertrag geschlossen worden sei und dieser die von ihm geschuldete Maklercourtage gezahlt habe. 3. Aus § 656c BGB folgt keine Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1; BGB § 656c;

Gründe

A.

Die Kläger erwarben im Zuge eines notariellen Grundstückskaufvertrags vom 24.09.2021 von einem Herrn A ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück in der B-Straße 00, 00000 C.