OLG Frankfurt/Main - Teilurteil vom 16.03.2018
16 U 109/17
Normen:
BGB § 87 Abs. 1; BGB § 87c Abs. 1; BGB § 92 Abs. 2; BGB § 92 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 276/16

Ansprüche eines Versicherungsvertreters aus der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen mit Beitragsdynamik nach Beendigung des Vertrages

OLG Frankfurt/Main, Teilurteil vom 16.03.2018 - Aktenzeichen 16 U 109/17

DRsp Nr. 2018/16164

Ansprüche eines Versicherungsvertreters aus der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen mit Beitragsdynamik nach Beendigung des Vertrages

Einem Versicherungsvertreter steht auch nach Beendigung des Vertrages ein Anspruch auf Zahlung von Abschlussprovisionen hinsichtlich der Erhöhung der Versicherungssumme und der Beiträge zu Lebensversicherungen aufgrund einer Beitragsdynamik zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2017, Az. 2 - 18 O 276/16, wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in geicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 87 Abs. 1; BGB § 87c Abs. 1; BGB § 92 Abs. 2; BGB § 92 Abs. 3;

Gründe

A.