OLG Saarbrücken - Urteil vom 10.07.2019
1 U 121/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3/18

Ansprüche nach einem Abschleppvorgang von einem PrivatparkplatzKein Ausgleich von StandgeldkostenZur Beseitigung einer Störung erforderliche KostenKosten zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 1 U 121/18

DRsp Nr. 2020/5419

Ansprüche nach einem Abschleppvorgang von einem Privatparkplatz Kein Ausgleich von Standgeldkosten Zur Beseitigung einer Störung erforderliche Kosten Kosten zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten

1. Der Ersatzanspruch des Geschädigten bei Abschleppmaßnahmen ist regelmäßig auf die zur Beseitigung der Störung erforderlichen Kosten beschränkt.2. Erstattungsfähig sind nicht nur die Kosten des reinen Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen.3. Standgeldkosten sind keine Kosten, die zur Beseitigung der Störung selbst erforderlich sind; es handelt sich vielmehr um im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Abwicklung des Abschleppvorgangs stehende Kosten zur Durchsetzung der Forderung auf Bezahlung der Abschleppkosten.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.2018 (Aktenzeichen 8 O 3/18) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 185,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, Marke Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen XX XX XX, Fahrzeugident-Nr. WDD Ziffer XXXXXXXXXXXXXX. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.