OLG Hamm - Urteil vom 25.01.2022
9 U 46/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
VRS 2022, 149
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 113/19

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallEingrenzbare Vorschäden an einem FahrzeugDeckungsgleiche Beschädigung in einem vorgeschädigten BereichVerschweigen von Vorschäden

OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 U 46/21

DRsp Nr. 2022/3460

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Eingrenzbare Vorschäden an einem Fahrzeug Deckungsgleiche Beschädigung in einem vorgeschädigten Bereich Verschweigen von Vorschäden

1. Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut, deckungsgleich beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.2. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.3. Bei der Bemessung der klägerischen Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG darf nicht verletzt werden.