LG Siegen, vom 22.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 113/19
Ansprüche nach einem VerkehrsunfallEingrenzbare Vorschäden an einem FahrzeugDeckungsgleiche Beschädigung in einem vorgeschädigten BereichVerschweigen von Vorschäden
OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 9 U 46/21
DRsp Nr. 2022/3460
Ansprüche nach einem VerkehrsunfallEingrenzbare Vorschäden an einem FahrzeugDeckungsgleiche Beschädigung in einem vorgeschädigten BereichVerschweigen von Vorschäden
1. Wird das Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut, deckungsgleich beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist.2. Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind.3. Bei der Bemessung der klägerischen Substantiierungslast zu Art und Ausmaß des Vorschadens und zu Umfang und Güte der Vorschadensreparatur dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden; der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1GG darf nicht verletzt werden.
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