OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.06.2020
4 U 47/19
Normen:
RVG § 10; BGB § 185 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 483/16

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallErstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ohne Rechnungstellung durch den beauftragten AnwaltEinziehungsermächtigung durch die Rechtsschutzversicherung eines Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 47/19

DRsp Nr. 2022/1756

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ohne Rechnungstellung durch den beauftragten Anwalt Einziehungsermächtigung durch die Rechtsschutzversicherung eines Geschädigten

1. Verlangt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, kommt es für die Fälligkeit des Anspruchs auf eine ordnungsgemäße Rechnungstellung durch den beauftragten Anwalt nicht an. § 10 RVG, der die Pflicht zur Rechnungstellung durch einen Anwalt begründet, ist nur dann anwendbar, wenn der Anwalt selbst eine nach dem RVG berechnete Vergütung von seinem Mandanten fordert (Anschluss an LG Saarbrücken NJW 2014, 235). 2. Die im Rahmen der Deckungszusage erfolgte Erklärung des Rechtsschutzversicherers, er ermächtige, soweit er Leistungen erbracht habe, den Geschädigten dazu, diese Forderung im eigenen Namen zur Zahlung an sich geltend zu machen, kann im Einzelfall als Einziehungsermächtigung entsprechend § 185 Abs. 1 BGB ausgelegt werden.