OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.10.2021
22 U 50/20
Normen:
BGB § 823; BGB § 280; VVG § 115;
Fundstellen:
r+s 2022, 44
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 163/18

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallKein Anspruch auf anteiligen Ersatz von an eine Leasinggeberin gezahlten BeträgeVerschuldensunabhängige Haftung eines Leasingnehmers gegenüber einer Leasinggeberin

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 22 U 50/20

DRsp Nr. 2021/17974

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Kein Anspruch auf anteiligen Ersatz von an eine Leasinggeberin gezahlten Beträge Verschuldensunabhängige Haftung eines Leasingnehmers gegenüber einer Leasinggeberin

Hat nach einem Unfall mit einem geleasten Fahrzeug der Unfallgegner den Schaden gegenüber der Leasinggeberin vollständig beglichen, steht ihm, wenn den Leasingnehmer kein Verschulden trifft, ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen diesen nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn sich aus dem Leasingvertrag eine verschuldensunabhängige Haftung des Leasingnehmers gegenüber der Leasinggeberin ergibt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.2.2020 - 4 O 163/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.898,74 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 280; VVG § 115;

Gründe

I.