SchlHOLG - Beschluss vom 11.01.2021
7 U 111/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;

Ansprüche nach einem VerkehrsunfallSchadensrechtliche Auswirkung erheblich vorgeschädigter Bandscheiben

SchlHOLG, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 111/20

DRsp Nr. 2021/9027

Ansprüche nach einem Verkehrsunfall Schadensrechtliche Auswirkung erheblich vorgeschädigter Bandscheiben

1. Für die haftungsbegründende Kausalität, die den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der ersten Rechtsgutverletzung (Primärverletzung) betrifft, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert.2. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren, sekundären Gesundheitsschäden betrifft die haftungsausfüllende Kausalität, für deren Feststellung die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO genügt.3. Steht fest, dass der Geschädigte durch den Unfall primär eine "temporäre Nervenwurzelzerrung mit einhergehenden Bewegungseinschränkungen im Lendenbereich" erlitten hat, unterliegt die Kausalität des behaupteten Sekundärschadens (= hier Bandscheibenvorfallrezidiv mit anschließender Lumbalgie) dem Freibeweis nach § 287 ZPO.