OLG Stuttgart - Urteil vom 14.11.2019
7 U 12/18
Normen:
VVG a.F. § 153 Abs. 1; VAG § 56a ;
Fundstellen:
AG 2020, 344
VersR 2020, 403
ZIP 2020, 1916
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 157/17

Anteil an Bewertungsreserven von Rückstellungen nach Ablauf einer VersicherungGewinnabführung aufgrund eines GewinnabführungsvertragsKeine Gleichstellung mit einer Dividendenausschüttung

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 7 U 12/18

DRsp Nr. 2020/3502

Anteil an Bewertungsreserven von Rückstellungen nach Ablauf einer Versicherung Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags Keine Gleichstellung mit einer Dividendenausschüttung

Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG ist einer Dividendenausschüttung im sinne von § 56 a Abs. 2. S. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 S.3 VAG) nicht gleichgestellt, so dass ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf (S. 56 a Abs. 4 S. 1 VAG a.F.) abhängt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, Az. 16 O 157/17, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG a.F. § 153 Abs. 1; VAG § 56a ;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte an ihn anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven der Rückstellungen zu beteiligen hat.