OLG Köln - Urteil vom 05.07.2019
6 U 234/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115; BGB § 254 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 156
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 156/14

Anteilige Haftung für Schäden aus einem UnfallereignisNicht ausreichend gegen Wegrollen gesichertes FahrzeugMitverschulden des GeschädigtenVersuchtes Aufhalten eines rollenden PKWs

OLG Köln, Urteil vom 05.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 234/18

DRsp Nr. 2019/11059

Anteilige Haftung für Schäden aus einem Unfallereignis Nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichertes Fahrzeug Mitverschulden des Geschädigten Versuchtes Aufhalten eines rollenden PKWs

1. Der Versuch, einen rollenden PKW aufzuhalten, ist keine vollkommen untypische Reaktion auf die Situation.2. Entscheidet sich ein Geschädigter bewusst dafür, sich einem unkontrolliert rollenden Fahrzeug entgegen zu stellen, um es aufzuhalten, geschieht dies ohne Not, wenn allenfalls ein geringer Sachschaden dadurch droht, dass das Fahrzeug in eine Hecke rollt.

Tenor

1.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 23.11.2018 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 156/14 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115; BGB § 254 ;

Gründe

I.

Der 1986 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Unfallereignisses am 16.10.2011 in A auf Schadensersatz in Anspruch.

Zum Unfallzeitpunkt bewohnte der Kläger zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin B, im Haus D 2c, A die Wohnung im Erdgeschoss.

1. 2. 3.