BGH - Urteil vom 13.01.2016
IV ZR 475/14
Normen:
VVG a.F. § 5a; ZPO § 321; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; ZPO § 559 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 508/10
OLG Köln, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 178/11

Antrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils zur Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils; Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch

BGH, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen IV ZR 475/14

DRsp Nr. 2016/2425

Antrag auf Erlass eines Ergänzungsurteils zur Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils; Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten vom 29. Oktober 2015 wird das Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 wie folgt ergänzt:

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a; ZPO § 321; ZPO § 555 Abs. 1 S. 1; ZPO § 559 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antrag der Beklagten auf Erlass eines Ergänzungsurteils ist form- und fristgerecht gemäß § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Das Verfahren nach § 321 ZPO dient der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351 Rn. 9 m.w.N.). Die Beklagte erstrebt die Schließung einer Entscheidungslücke und nicht Korrektur einer - vermeintlich - inhaltlich falschen Entscheidung.

II. Der Urteilsergänzungsantrag ist auch begründet.