Auf den Antrag der Beklagten vom 29. Oktober 2015 wird das Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 wie folgt ergänzt:
Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß §
I. Der Antrag der Beklagten auf Erlass eines Ergänzungsurteils ist form- und fristgerecht gemäß § 321 Abs. 2 ZPO gestellt worden und auch im Übrigen zulässig. Das Verfahren nach § 321 ZPO dient der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils und nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2005 -
II. Der Urteilsergänzungsantrag ist auch begründet.
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