VGH Bayern - Urteil vom 18.01.2023
11 B 22.1153
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 20.789

Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Fahreignungsgutachtens; Mangelnde Fahreignung durch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehrunter unter der Wirkung von Cannabis

VGH Bayern, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 11 B 22.1153

DRsp Nr. 2023/15297

Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Fahreignungsgutachtens; Mangelnde Fahreignung durch das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehrunter unter der Wirkung von Cannabis

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis ohne vorherige Beibringung eines Fahreignungsgutachtens.

Der Kläger war nach Aktenlage zuletzt Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.