VGH Hessen - Beschluss vom 27.02.2023
2 B 2156/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DVBl 2023, 1474
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2425/22

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

VGH Hessen, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 2 B 2156/22

DRsp Nr. 2023/15833

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Dem 24-jährigen Antragsteller wurde am 15. August 2016 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L erteilt.

Bereits am 12. Februar 2016 und erneut am 26. Juli 2019 wurde bei Polizeikontrollen festgestellt, dass der Antragsteller einen Joint mit Cannabis-Tabak-Gemisch bei sich führte. Von der strafrechtlichen Verfolgung wurde jeweils gemäß § 45 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes wegen Geringfügigkeit abgesehen, da die sichergestellte geringe Betäubungsmittelmenge zum Eigenverbrauch bestimmt gewesen sei.

1. 2.