VGH Bayern - Beschluss vom 19.02.2020
11 ZB 19.1068
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 5; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ 2020, 1205
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 17.1463

Antrag auf Zulasung der Berufung; Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1068

DRsp Nr. 2020/5050

Antrag auf Zulasung der Berufung; Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 und Nr. 5; VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Würzburg ihre Klage auf Verpflichtung der beklagten Gemeinde zur Verbesserung des Lärmschutzes durch Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung als unbegründet abgewiesen hat.