OVG Hamburg - Beschluss vom 19.12.2023
4 Bs 154/23
Normen:
StVO § 45 Abs. 9 S. 3; StVO § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 275/2024
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 4640/23

Antrag des Inhabers eines großen Warenhauses gegen die Vollsperrung eines Abschnitts eines Weges in Hamburg-Altona; Vorliegen einer konkreten Gefahr durch die Beschaffenheit der Straße

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 4 Bs 154/23

DRsp Nr. 2024/3211

Antrag des Inhabers eines großen Warenhauses gegen die Vollsperrung eines Abschnitts eines Weges in Hamburg-Altona; Vorliegen einer konkreten Gefahr durch die Beschaffenheit der Straße

Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck oder der Systematik des § 45 StVO lässt sich entnehmen, dass § 45 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 nur außergewöhnliche Schäden betrifft, die primär auf straßenkörpereigenen Ursachen beruhen. Erfasst sind auch andere den baulichen Zustand der Straße bestimmende, z.B. im Erdreich oder im Untergrund befindliche Ursachen. Für die Frage einer konkreten Gefahr i.S.d § 45 Abs. 2, Abs. 9 StVO Satz 2, Satz 3 kann berücksichtigt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der erwarten lässt, dass neben der in § 45 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StVO geschützten baulichen Beschaffenheit der Straße auch Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer verletzt werden. Dass weder die genaue Lage der die Gefahr für den Straßenkörper verursachenden Gefahrenquellen (Deponie) noch das aus der unsachgemäßen Lagerung von Altlasten resultierende Gefahrenpotenzial gegenwärtig ohne ein Fachgutachten umfassend bewertet werden können, hindert nicht, eine konkrete Gefahr i.S.d. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO anzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.