Das angefochtene Urteil wird - soweit es nicht rechtskräftig ist - geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2022 wird aufgehoben, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 383.000,00 Euro festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt - soweit das Urteil nicht rechtskräftig ist - die Beklagte.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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