VGH Bayern - Beschluss vom 11.12.2023
11 CS 23.1577
Normen:
FeV § 11 Abs. 9; FeV § 71a Abs. 1; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 23.1037

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen altersbedingt nicht mehr gegebener Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach Verursachung eines Verkehrsunfalls; Überprüfung der Leistungsfähigkeit per Gutachten

VGH Bayern, Beschluss vom 11.12.2023 - Aktenzeichen 11 CS 23.1577

DRsp Nr. 2024/2624

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen altersbedingt nicht mehr gegebener Fähigkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nach Verursachung eines Verkehrsunfalls; Überprüfung der Leistungsfähigkeit per Gutachten

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 9; FeV § 71a Abs. 1; StVG § 2 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der 1942 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 3 und 4 (alt).