I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. In Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2022 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1, B, C1, C und T im Inland Gebrauch zu machen.
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