OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.01.2020
1 U 81/18
Normen:
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 182/17

Anwaltshaftung aufgrund einer behaupteten PflichtverletzungBeurteilung sozialrechtlicher FragenEntscheidung eines Unfallversicherungsträgers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 1 U 81/18

DRsp Nr. 2020/9971

Anwaltshaftung aufgrund einer behaupteten Pflichtverletzung Beurteilung sozialrechtlicher Fragen Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers

1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein, den letztere von Amts wegen zu berücksichtigen haben und der der eigenen Sachprüfung der Zivilgerichte im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung aus § 104 SGB VII eingreifen, Grenzen setzt. 2. Fehlt es an einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls einschließlich der Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzuordnen ist, muss vom Zivilgericht grundsätzlich die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII beachtet werden. Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe dieser Vorschrift kann allerdings unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 28.6.2018 (Az. 9 O 182/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.