I. Am Stammkapital der T-GmbH von insgesamt 100.000 DM war der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zunächst mit 50.000 DM beteiligt. 1976 übertrug er einen Teil seines Geschäftsanteils (25.000 DM) schenkungsweise auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).
Im Mai des Streitjahres 1979 faßte die Gesellschafterversammlung den notariell beurkundeten Beschluß, das Stammkapital der T-GmbH von 100.000 DM auf 125.000 DM zu erhöhen. Den Erhöhungsbetrag sollte der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater T übernehmen.
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