Das Amtsgericht Limburg Zweigstelle Hadamar hat den Betroffenen mit Urteil vom 13. Dezember 2006 zu einer Geldbuße von 600,- EUR verurteilt, weil er als Inhaber der Speditionsfirma A in O1 nicht dafür gesorgt habe, dass die (verlängerte) Tageslenkzeit von 10 Stunden eingehalten wird (§§ 8 Abs. 1 Nr. 1b FPersG, 22 Abs. 1 Nr. 2 FPersV, Art.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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