AG Jena, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 114/13
LG Gera, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 88/14
Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter; Verhaltensanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz im Hinblick auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens im Notfall; Anscheinsbeweis und unfallursächlichesVerschulden bei Kolliaion eines Rückwärtsfahrenden mit einem anderen Fahrzeug auf einem Parkplatz; Anforderungen und Verschuldensmaßstab an die Sorgfaltspflicht eines Rückwärtsfahrenden bei Parkplatzunfällen
BGH, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen VI ZR 179/15
DRsp Nr. 2016/3412
Anwendbarkeit von § 9 Abs. 5StVO (Straßenverkehrsordnung) auf Parkplätze ohne eindeutigen Straßencharakter; Verhaltensanforderungen an einen Verkehrsteilnehmer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz im Hinblick auf die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens im Notfall; Anscheinsbeweis und unfallursächlichesVerschulden bei Kolliaion eines Rückwärtsfahrenden mit einem anderen Fahrzeug auf einem Parkplatz; Anforderungen und Verschuldensmaßstab an die Sorgfaltspflicht eines Rückwärtsfahrenden bei Parkplatzunfällen
StVO § 1, § 9 Abs. 5a) Die Vorschrift des § 9 Abs. 5StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1StVO.b) Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.
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