BGH - Urteil vom 14.07.1993
IV ZR 153/92
Normen:
VVG §§ 16, 17 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1834
BGHR BGB § 335 Versicherungsvertrag 1
BGHR VVG § 16 Kenntnis 2
BGHR VVG § 44 Vermittlungsagent 4
BGHZ 123, 224
CR 1994, 26
MDR 1993, 1062
NJW 1993, 2807
VersR 1993, 1089

Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

BGH, Urteil vom 14.07.1993 - Aktenzeichen IV ZR 153/92

DRsp Nr. 1993/2486

Anzeigepflicht bei datenbankmäßig erfaßten Umständen

»a) Dem Versicherer sind alle Daten über einen Versicherungsnehmer bekannt, die er in Datenbanken gesammelt hat, soweit Anlaß besteht, sie abzurufen. b) Anlaß, sie abzurufen, besteht, wenn der Antragsteller im Antrag auf Abschluß oder Änderung eines Versicherungsvertrages hinreichend deutlich auf das Vorhandensein der Daten in der Datensammlung des Versicherers hinweist. c) Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit, wenn sich der Versicherer im Antragsformular die Einwilligung des Antragstellers hat geben lassen, im Verbund mit dem anderen Versicherer die Daten des Antragstellers zu sammeln.«

Normenkette:

VVG §§ 16, 17 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Feststellung, daß das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten nicht beendet und die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger zu 1) ab 1. Juli 1990 eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen.