VGH Bayern - Beschluss vom 26.07.2019
11 CS 19.1093
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 19.1168

Anzweiflung eines Sachverständigengutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde; Ersatz des ärztlichen Gutachtens durch die amtliche Auffassung; Notwendige einer Nachbeseerung des Gutachtens über die Fahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1093

DRsp Nr. 2019/12797

Anzweiflung eines Sachverständigengutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde; Ersatz des ärztlichen Gutachtens durch die amtliche Auffassung; Notwendige einer Nachbeseerung des Gutachtens über die Fahreignung

Hält die Fahrerlaubnisbehörde ein für den Betreffenden positives Gutachten für nicht nachvollziehbar, kann sie nicht ihre, regelmäßig nicht von ärztlicher Fachkunde getragene Auffassung an die Stelle des ärztlichen Gutachtens setzen, sondern muss beim Gutachter nachfragen und ggf. eine Nachbesserung des Gutachtens verlangen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 15. Mai 2019 wird in Ziffer I. und II. aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids der Landeshauptstadt München vom 15. Februar 2019 wird wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der 1982 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B, C, C1 und L.