OLG Düsseldorf - Beschluß vom 27.05.1995
1 W 15/95
Normen:
BGB §§ 249 252 842 843 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)311b-c
ES Kfz-Schaden L-1/52
VersR 1996, 334

Arbeitnehmer/Beamte Umfang des Ersatzes: Einbeziehung einer Aufwandsentschädigung

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 27.05.1995 - Aktenzeichen 1 W 15/95

DRsp Nr. 1996/28977

Arbeitnehmer/Beamte Umfang des Ersatzes: Einbeziehung einer Aufwandsentschädigung

1. Entgangene Aufwandsentschädigungen gehören nur insoweit zum ersatzfähigen Erwerbsschaden eines verletzten Arbeitnehmers, als sie "nicht dem Ausgleich tatsächlicher Vermögensaufwendungen dienen, sondern dem Empfänger als Entgelt für eine bestimmte Dienstleistung oder als Ersatz für Verdienstausfall bzw. Zeitverlust zufließen".2. In diesem Sinne kann ein Ersatzanspruch für den Ausfall einer Aufwandsentschädigung, die ein Fußballverein aus der Amateurklasse einem Spieler versprochen hat, bestehen.

Normenkette:

BGB §§ 249 252 842 843 ;

Hinweise:

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