LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.12.2005
8 Sa 311/05
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 619a § 823 ;
Vorinstanzen:
ArbG Halberstadt, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1111/04

Arbeitnehmerhaftung bei Geschwindigkeitsverstoß auf Betriebsgelände

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 311/05

DRsp Nr. 2006/20101

Arbeitnehmerhaftung bei Geschwindigkeitsverstoß auf Betriebsgelände

»Zur Frage, ob die Verursachung eines Kfz-Unfalles auf einem Betriebsgelände den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet, weil der AN statt mit der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h mit 25 - 30 km/h gefahren ist.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 619a § 823 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über eine Schadensersatzpflicht des Klägers aufgrund eines von ihm auf dem Betriebsgelände der Beklagten verursachten Kfz-Unfallschadens.

Der verheiratete und für fünf Kinder unterhaltspflichtige Kläger arbeitet bei der Beklagten als Transportaufsicht in deren Frachtpostzentrum in O. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG Anwendung (im Folgenden: MTV DP AG). Gemäß § 12 Abs. 1 MTV DP AG haftet ein Arbeitnehmer für Schäden, die durch betrieblich veranlasste Tätigkeit verursacht werden, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.