LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2010
10 Sa 394/09
Normen:
TVöD § 3 Abs. 7; BBG § 78 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 619a; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1400/08

Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall auf Kasernengelände; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur groben Fahrlässigkeit beim Rückwärtsfahren ohne Einweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 394/09

DRsp Nr. 2010/4307

Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall auf Kasernengelände; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur groben Fahrlässigkeit beim Rückwärtsfahren ohne Einweisung

1. Grobe Fahrlässigkeit setzt nicht nur einen objektiv schweren Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt voraus, hinzu kommen muss ein auch in subjektiver Hinsicht schweres Verschulden im Sinne eines besonders schwer vorwerfbaren Verhaltens; das gilt auch bei Verletzung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts. 2. Aus einem objektiv groben Verkehrsverstoß darf nicht schon allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden geschlossen werden, weil ein solches oft damit einherzugehen pflegt. 3. Bewegt sich der Arbeitnehmer mit seinem Kraftfahrzeug beim Rückwärtsfahren ohne Einweisung ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen auf einem Parkplatz innerhalb des Kasernengeländes und beschädigt er dabei ein geparktes Fahrzeug, weil er nach seinem Vorbringen vom Kupplungspedal abgerutscht ist, erreicht das Fehlverhalten des Arbeitnehmers unter diesen Umständen nicht den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit, den die Arbeitgeberin nach der Beweislastregel des § 619 a BGB darzulegen und zu beweisen hat.