FG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2002
13 K 2376/01 E
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 625

Arbeitslohn; PKW-Verkauf; Sachbezug; Geldwerte Vorteile; Kostenerstattung; 1%-Regelung - Verbilligter PKW-Verkauf als Sachbezug; Abgeltungsumfang der 1%-Regelung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2002 - Aktenzeichen 13 K 2376/01 E

DRsp Nr. 2003/13203

Arbeitslohn; PKW-Verkauf; Sachbezug; Geldwerte Vorteile; Kostenerstattung; 1%-Regelung - Verbilligter PKW-Verkauf als Sachbezug; Abgeltungsumfang der 1%-Regelung

1. Bei der Veräußerung eines Firmen-PKW an einen Arbeitnehmer zum Händlereinkaufspreis lt. DAT-Schätzgutachten kann der erlangte geldwerte Vorteil sachgerechterweise mit einem Aufschlag von 10% bemessen werden. 2. Geldwerte Vorteile aus Kostenerstattungen des Arbeitgebers für einen auf den Arbeitnehmer ausgestellten ADAC-Schutzbrief sowie durch dessen Privatfahrten veranlasste Mautgebühren werden nicht durch die Versteuerung der anteiligen Privatnutzung des Firmenwagens nach der 1%-Regelung abgegolten.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bruttoarbeitslohn des Klägers in den Streitjahren 1996 und 1997 um geldwerte Vorteile zu erhöhen ist.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren als stellvertretender Geschäftsführer der "A"

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31.07.1997 endete das Arbeitsverhältnis.

Anlässlich einer lohnsteuerlichen Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers kam der Prüfer hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Klägers für die Jahre 1996 und 1997 u.a. zu folgendem Ergebnis: