Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bruttoarbeitslohn des Klägers in den Streitjahren 1996 und 1997 um geldwerte Vorteile zu erhöhen ist.
Der Kläger erzielte in den Streitjahren als stellvertretender Geschäftsführer der "A"
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 31.07.1997 endete das Arbeitsverhältnis.
Anlässlich einer lohnsteuerlichen Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers kam der Prüfer hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses des Klägers für die Jahre 1996 und 1997 u.a. zu folgendem Ergebnis:
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