LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2019
10 Sa 7/19 SK
Normen:
ZPO § 138 Abs. 2; BGB § 117; BGB § 134; BGB § 138;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2076/16

Arbeitsrechtlicher ArbeitnehmerbegriffBerücksichtigung einer Strafverurteilung im ArbeitsgerichtsprozessKeine Umgehung zwingender Regelungen für Arbeitsverhältnisse durch abweichende BezeichnungenIndizien für die Annahme einer Scheinselbstständigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 7/19 SK

DRsp Nr. 2022/12859

Arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff Berücksichtigung einer Strafverurteilung im Arbeitsgerichtsprozess Keine Umgehung zwingender Regelungen für Arbeitsverhältnisse durch abweichende Bezeichnungen Indizien für die Annahme einer "Scheinselbstständigkeit"

1. Ist streitig, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben (vgl. st. Rspr. BAG 17. Januar 2017 - 9 AZR 76/16 - NZA 2017, 572). Dies gilt auch dann, wenn „formal“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verabredet ist, in die eine Vielzahl von Personen eintritt, um ausschließlich auf Baustellen in Deutschland baugewerbliche Arbeiten zu erbringen.2. Für die Annahme einer „Scheinselbständigkeit“ spricht, dass Vorschüsse gezahlt wurden, die in etwa einem monatlichen üblichen Arbeitslohn entsprachen, die Arbeitszeit erfasst wurde, die Beschäftigten kein Deutsch verstanden und eine große Fluktuation im Bestand der „Gesellschafter“ herrschte.