LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 11.01.2023
3 Sa 56/22
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1274/21

Arbeitsunfähigkeit bei unterbliebener KrankschreibungDarlegungs- und Beweislast für fehlendes Leistungsvermögen i.S.d. § 297 BGBOffenes Beweisergebnis und Beweislast

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 56/22

DRsp Nr. 2023/4964

Arbeitsunfähigkeit bei unterbliebener Krankschreibung Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Leistungsvermögen i.S.d. § 297 BGB Offenes Beweisergebnis und Beweislast

1. Die unterbliebene Fortsetzung einer Krankschreibung schließt eine Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten bezogen auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht grds. aus. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das fehlende Leistungsvermögen im Sinne des § 297 BGB trägt der Arbeitgeber.

Kommt es nach der Zeugenvernehmung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung der nach § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden freien Beweiswürdigung zu einem offenen Beweisergebnis, geht dieser Umstand zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Arbeitgebers.

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 24.02.2022 - 2 Ca 1274/21 - wird diese verurteilt, die Klägerin zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages vom 17.05.2013/20.05.2013 in der Fassung der Vereinbarung vom 20.07.2017 bis zum 31.03.2023 zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand: