ArbG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.09.1981 (8 Ca 130/81) - DRsp Nr. 1994/16027
ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.09.1981 - Aktenzeichen 8 Ca 130/81
DRsp Nr. 1994/16027
1. Wer als Arbeitnehmer seinen Pkw für Dienstfahrten einsetzt, kann statt der Kilometerpauschale von 0,36 DM vom Arbeitgeber eine seinen Mehrausgaben angepaßte Pauschale verlangen, die den tatsächlich anfallenden Kosten weitestgehend entspricht. 2. Auf Grund des Anstiegs der Kosten für den Unterhalt eines Pkw in den letzten Jahren besteht ein Anspruch auf Anpassung aus dem Gesichtspunkt der Änderung der Geschäftsgrundlage. 3. Die ADAC-Betriebskostentabelle stellt einen gerichtlich verwertbaren Erfahrungswert dar.