OLG Brandenburg - Urteil vom 11.12.2018
11 U 72/16
Normen:
VVG § 16; VVG § 17 Abs. 2; VVG § 21; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1; ZPO § 66; ZPO § 67; ZPO § 517; BGB § 520 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 419
r+s 2019, 646
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 52/11

Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch unvollständige Angaben über Vorerkrankungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 11 U 72/16

DRsp Nr. 2019/823

Arglistanfechtung eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch unvollständige Angaben über Vorerkrankungen

1. Es stellt ein Verschweigen gefahrerheblicher Umstände dar, wenn der Versicherungsnehmer in der Berufsunfähigkeitsversicherung (hier: ein Kraftfahrer) die Frage im Antragsformular nach Gelenkproblemen und psychischen Leiden verneint, obwohl er wegen Knieproblemen, Ellbogenschmerzen in orthopädischer Behandlung war und sich wegen einer depressiven Symptomatik in stationärer Behandlung befand. 2. Steht fest, dass die Angaben beim Vertragsabschluss objektiv falsch waren, so trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen er substantiiert und nachvollziehbar vortragen muss, wie und weshalb es dazu gekommen ist. Dabei kommt es insbesondere auf die Gründe für die Falschangabe an, wie etwa Irrtum, Missverständnis oder spezifische Motivation.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.05.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Cottbus - 6 O 52/11 - abgeändert und die Klage im verbliebenen Umfange insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen und die durch die Nebenintervention veranlassten Kosten fallen der Klägerin zur Last.