BGH - Urteil vom 26.05.1982
IVa ZR 76/80
Normen:
VVG § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1982, 996
NJW 1983, 121
VRS 63, 188
VersR 1982, 793

Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer

BGH, Urteil vom 26.05.1982 - Aktenzeichen IVa ZR 76/80

DRsp Nr. 1994/4859

Arglistige Nichtzurkenntnisnahme von Mängeln des Kraftfahrzeugs durch den Versicherungsnehmer

Daß der Versicherungsnehmer sich der Kenntnis von Mängeln seines Kraftfahrzeugs arglistig entzogen habe, kann nur dann angenommen werden, wenn er mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß das Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen, wenn er weiterhin damit gerechnet hat, daß es für den Versicherungsschutz auf seine Kenntnis von diesen Mängeln ankommt, und wenn er schließlich, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, von einer Überprüfung des Fahrzeugs Abstand genommen hat (hier: schadhafte Reifen).

Normenkette:

VVG § 23 Abs. 1 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 25.9.1968, VRS 35, 410 = NJW 1969, 42 = MDR 199, 124 = BGHZ 50, 385 = DAR 1969, 46; BGH v. 25.9.1968, BGHZ 50, 392 = NJW 1969, 44.

Fundstellen
MDR 1982, 996
NJW 1983, 121
VRS 63, 188
VersR 1982, 793