OLG Koblenz - Urteil vom 28.11.2002
5 U 786/02
Normen:
BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 463 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 70
VRS 104, 164
ZfS 2003, 239
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 242/01

Arglistige Täuschung bei Kauf eines gebrauchen Kraftfahrzeugs

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 5 U 786/02

DRsp Nr. 2003/3653

Arglistige Täuschung bei Kauf eines gebrauchen Kraftfahrzeugs

Der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist verpflichtet, alles was er über einen Unfallschaden weiß, dem Käufer mitzuteilen. Es kann nicht dem Ermessen des Verkäufers überlassen bleiben, den erlittenen Schaden für unerheblich, für den Käufer nicht wesentlich und deshalb nicht der Mitteilung für wert zu erachten. Der Verkäufer muss daher, um den Vorwurf der Arglist zu vermeiden, dem Käufer mitteilen, was ihm über Unfallschäden bekannt gewesen ist, um dem Käufer den Entschluss zu überlassen, ob er den Wagen überhaupt bzw. zum angebotenen Preis erwerben will.

Normenkette:

BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 463 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten Schadensersatz, weil er beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs des Typs Porsche arglistig getäuscht worden sei.

In der von den Parteien benutzten vorformulierten Vertragsurkunde vom 5. Juli 2000, die einen Gewährleistungsausschluss enthält, ist unter der Rubrik "Unfallschaden" handschriftlich eingesetzt: "Kotflügel vorne rechts wurde ersetzt".