I.
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten Schadensersatz, weil er beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs des Typs Porsche arglistig getäuscht worden sei.
In der von den Parteien benutzten vorformulierten Vertragsurkunde vom 5. Juli 2000, die einen Gewährleistungsausschluss enthält, ist unter der Rubrik "Unfallschaden" handschriftlich eingesetzt: "Kotflügel vorne rechts wurde ersetzt".
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