OLG Köln - Urteil vom 27.11.1996
5 U 150/96
Normen:
BGB §§ 823 847 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 110
VersR 1998, 106

Arzthaftung bei Verheilen einer geschädigten Hand in Gelenkfehlstellung; 15.000 DM Schmerzensgeld

OLG Köln, Urteil vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 5 U 150/96

DRsp Nr. 1997/3216

Arzthaftung bei Verheilen einer geschädigten Hand in Gelenkfehlstellung; 15.000 DM Schmerzensgeld

»1. Der Patient genügt seiner Beweislast, daß der Behandlungsfehler zu einem Körper- u. Gesundheitsschaden geführt hat, wenn feststeht, daß der Fehler mit zu der geklagten Schädigung geführt hat.2. Bei schwerer Unfallverletzung, die zu einer Funktionseinbuße geführt hätte, genügt die Feststellung des Sachverständigen, daß die fehlerhafte Reposition fast ausschließlich für die Fehlstellung verantwortlich zu machen ist.3. 15.000,00 DM Schmerzensgeld wegen in Gelenkfehlstellung verheilter Hand mit arthrotischen Veränderungen posttraumatischer Art.«

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Demgegenüber hat die zulässige Berufung der Klägerin, die wegen ihrer zeitlich nach der Berufung des Beklagten erfolgten Einlegung als - selbständige- Anschlußberufung gilt, Erfolg.