BGH - Urteil vom 21.11.1995
VI ZR 341/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 95
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 96
DRsp I(125)447b
MDR 1996, 261
NJW 1996, 779
VersR 1996, 330
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht

BGH, Urteil vom 21.11.1995 - Aktenzeichen VI ZR 341/94

DRsp Nr. 1996/212

Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht

»Der Krankenhausträger hat dafür zu sorgen, daß über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht. Verletzt er diese Pflicht, dann ist davon auszugehen, daß er es zu verantworten hat, wenn die Unterlagen nicht verfügbar sind. Gerät dadurch der Patient mit seiner Behauptung, dem Arzt sei ein Behandlungsfehler unterlaufen, in Beweisnot, dann kann ihm eine Beweiserleichterung zugute kommen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand: