I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die 0,8-Promille-Grenze zu einer Geldbuße von 250 EURO verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt - Verstoß gegen (§§ 24 a I Nr. 1, 25, StVG, 2 BKatV). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u.a. geltend macht, die amtsgerichtlichen Feststellungen seien nicht ausreichend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:
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