OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2002
2 Ss OWi 1018/02
Normen:
StVG § 24a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 538
VRS 104, 310
ZfS 2003, 209

Atemalkoholmessung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Sicherheitsabschlag

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1018/02

DRsp Nr. 2003/1024

Atemalkoholmessung, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Sicherheitsabschlag

»Der Senat hält an seiner (strengen) Auffassung fest, dass bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG dem tatrichterlichen Urteil nicht nur die Messmethode zu entnehmen sein muss, sondern auch, mit welchem bauartzugelassenen Messgerät die Messergebnisse gewonnen sind, dass dieses Messgerät gültig geeicht war und dass die Bedingungen für das Messverfahren gewahrt sind.«

Normenkette:

StVG § 24a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die 0,8-Promille-Grenze zu einer Geldbuße von 250 EURO verurteilt" und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt - Verstoß gegen (§§ 24 a I Nr. 1, 25, StVG, 2 BKatV). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er u.a. geltend macht, die amtsgerichtlichen Feststellungen seien nicht ausreichend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: